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Aus gegebenem Anlass stelle ich noch mal fest, was ein Tätigkeitsbericht finanzieller Art ist:

 

 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 27 Abs. 3, 664 bis 670 BGB) ist geregelt, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern eine Rechenschaftspflicht hat. Er muss die Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen und entsprechende Belege vorweisen können. Außerdem muss ein Vermögensbestandsverzeichnis geführt werden (§ 260 Abs. 1 BGB).

§ 9 Abs. 5 ParteienG regelt eindeutig:
Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

Damit ist nicht gemeint, dass es genügt, auf einen Abschluss der Vorjahre lediglich hinzuweisen. Die Mitglieder müssen in Kenntnis der aktuellen Vermögenslage entscheiden können. Alle diese Anforderungen beziehen sich auf die aktuelle Amtszeit eines Vorstandes, insbesondere den Finanzverantwortlichen, der hier als Bundesschatzmeister bezeichnet wird.

Und wenn nun ein ganz Schlauer meint, eine Partei sei (wenn sie nicht als Verein ins Register eingetragen ist) nur „ein nicht rechtsfähiger Verein“, dann sei festgestellt, dass eine Partei sogar eine Körperschaft ist, und zwar durch §3 iVm. § 37 ParteienG (letzterer verweist auf § 54 Satz 2 BGB)

Mir ist es wirklich unverständlich, dass man darauf immer wieder hinweisen muss und vertretungsberechtigte Vorstände keinen Blick in einen BGB- und Parteienrechts-Kommentar werfen.


Übrigens sind diese Tätigkeitsberichte selbst in jedem Kleinstverein üblich und notwendig.